Kundeninformationen zur Feuerstättenschau
Die Feuerstättenschau ist ab Januar 2013 zweimal innerhalb von sieben Jahren laut §14 SchfHwG durchzuführen. Dieses gehört zu den so genannten hoheitlichen Aufgaben eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers wie z.B. auch Abnahmen nach dem geltenden Baurecht.
Erläuterungen:
Aufzeichnungen in Europa über Brände, Schadensfälle und immer wieder auch Todesfälle in Verbindung mit Feuerungs- und Lüftungsanlagen untermauern einmal mehr die Notwendigkeit zur Durchführung einer wiederkehrenden Feuerstättenschau. Während die Brand- und Schadensbilanz durch Feuerungsanlagen in anderen Ländern hoch ist, weisen die Erhebungen für Deutschland im Vergleich eine wesentlich geringere Schadenshäufigkeit auf. Ein Grund dieser positiven Bilanz liegt zweifellos in der Tatsache, dass im Gegensatz zu anderen Ländern in Deutschland auf der Grundlage des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) wiederkehrend die Feuerstättenschau, eine Gesamtüberprüfung der in einem Gebäude befindlichen Feuerungs- und Lüftungsanlagen, durchgeführt wird. Nach §14 Absatz 1 SchfHwG haben die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen zu prüfen. Dazu wäre eine umfassende Überprüfung der gesamten Anlage erforderlich, ggf. auch einschließlich Beurteilung der Verbrennungsgüte und der Abgasabführung beim Betrieb der Anlage. Dies ist aber nach Anlage 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung mit den dort festgelegten Arbeitswerten für die Feuerstättenschau nicht vorgesehen. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sind somit bei der Feuerstättenschau nur solche Tätigkeiten durchzuführen, die zusätzlich zu den Tätigkeiten nach Kehr- und Überprüfungsordnung erforderlich sind. Somit müssen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger voraussetzen, dass die Tätigkeiten nach KÜO ordnungsgemäß durchgeführt werden. Da die Feuerstättenschau von hoher Bedeutung ist, müssen auch spezifische Anforderungen an die Arbeitsunterlagen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gestellt werden. Diese beinhalten insbesondere die Daten zum Gebäude und/oder der Nutzungseinheit, wie Dachskizzen, Belegungspläne, Baubeschreibungen der Feuerungsanlagen sowie weitere Aufzeichnungen.
Mit der Einführung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) und der 2010 geänderten Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) ergeben sich zusätzliche Aufgaben für die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, die im Rahmen der Feuerstättenschau auszuführen sind.
Bei der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern im Feuerstättenbescheid (§14 SchfHwG) fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach Bundes-KÜO sowie 1. BImSchV durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Der Feuerstättenbescheid dient der Information der Eigentümer, welche Tätigkeiten innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind.